Der italienische Gesetzgeber hat mit Art. 1, Absatz 43-bis des Gesetzes Nr. 234/2021 eine wichtige Änderung der Handhabung von Steuerabsätzbeträgen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen verabschiedet
(Bsp. „Sanierung, Fassadenbonus, 110%, etc.“). Es ist ab sofort auf die Kollektivverträge abzustimmen.
Steuerabsetzbeträge bauliche Maßnahmen / Kollektivverträge
Mit Art. 1, Absatz 43-bis des Gesetzes Nr. 234/2021 wurde für Baumaßnahmen von insgesamt mehr als 70.000,00 Euro, für welche die Steuerabsetzbeträge (z.B. Superbonus 110%, Fassadenbonus, Bonus für den
Abbau architektonischer Barrieren, Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierung, Fotovoltaikanlage,Ladestationen für elektrische Fahrzeuge, Möbelbonus, Grünbonus) oder der Bonus für Anpassung der
Geschäftslokale (Art. 120 DL Nr. 34/2020) in Anspruch genommen werden, die Verpflichtung zur Angabe der angewandten Kollektivverträge eingeführt. Für die Ermittlung der Grenze der 70.000,00 Euro zählt dabei die Gesamtsumme aller Arbeiten, nicht nur der Betrag des jeweiligen Auftrages.
Die Angabe ist sowohl bei direktem Abzug in der Steuererklärung, als auch bei Abtretung des Bonus oder Anwendung des Rechnungsrabattes erforderlich.
Es handelt sich dabei immer um Dienstleistungen, nicht um Einkauf von Waren. Die Verpflichtung gilt für die Bauarbeiten, wie sie in der Anlage X (zehn) der gesetzesvertretenden Verordnung über die Sicherheit am Arbeitsplatz (Dlgs Nr. 81/2008) definiert sind – Betriebe mit anderen Tätigkeiten sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
Es handelt sich vorwiegend um folgende Tätigkeiten: Maurer, Zimmereibetriebe, Bodenleger, Fliesenleger, Dachdecker, Baggerarbeiten, Abbrucharbeitern und Abtransport von Baumaterialien, Maler und Gipser, Produktion von Beton (Betonwerk); Notwenige Angaben: Sowohl im Werkvertrag oder in der Auftragsbestätigung und auf der Rechnung ist anzugeben, dass der Auftragnehmer (Handwerker - Baufirma) den nationalen Kollektivvertrag und das provinzielle Abkommen im Bauwesen anwendet.
Es handelt sich um die folgenden 3 nationalen Kollektivverträge:
Kollektivvertrag Bau Industrie;
Kollektivvertrag Bau Handwerk;
Kollektivvertrag kleine u. mittlere Bauindustrie.
Für Arbeiten in Südtirol gelten die folgenden provinziellen Abkommen:
· Provinzielles Abkommen der Provinz Bozen im Sektor Bau Industrie;
· provinzielles Abkommen der Provinz Bozen im Sektor Bau Handwerk;
· provinzielles Abkommen der Provinz Bozen im Sektor Bau P.M.I".
Über den angewandten Kollektivvertrag kann der Lohnberater Auskunft geben, setzen Sie sich hierfür mit Ihrem Lohnberater in Verbindung.
Laut Rundschreiben Nr. 19/E vom 27.05.2022 der Einnahmenagentur gilt die Verpflichtung für alle ab 27.05.2022 abgeschlossenen Werkverträge oder Auftragsbestätigungen und die nach diesem Datum
begonnenen Bauarbeiten.
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bewirkt den Verlust des gesamten Steuerbonus. Da die Überwachung der Überschreitung der Schwelle von € 70.000,00 schwierig ist, empfehlen wir,
unabhängig von der Höhe der Baumaßnahmen, diese Angaben immer vorzunehmen.
Generalunternehmer u. Unterwerkverträge:
In diesem Fall sind im Generalunternehmervertrag die Kollektivverträge anzugeben, die für die betreffenden Arbeiten angewandt werden können.
In den Unterwerkverträgen u. auf den dafür ausgestellten Rechnungen sind dann die effektiv angewandten Kollektivverträge anzugeben. Diese Angaben sind immer erforderlich, wenn die Arbeiten an andere Firmen weitergegeben werden, also auch wenn z.B. ein Hydrauliker die Maurerarbeiten übernimmt und an andere Firmen weitergibt.
Auf der elektronischen Rechnung hat die Angabe im Abschnitt („altri dati gestionali“) zu erfolgen.
Sollte der Auftragnehmer keine Angestellten beschäftigen, also wenn die Arbeiten vom Inhaber des Einzelbetriebes oder von den mitarbeitenden Gesellschaftern verrichtet werden, ist die Angabe des
angewandten Kollektivvertrages nicht erforderlich. Wir empfehlen trotzdem folgende Klausel anzugeben:
„Im Sinne des Art. 1, Absatz 43-bis des Gesetzes Nr. 234/2021 erklärt die Firma ____ keine Angestellte zu beschäftigen, bzw. keine Bauarbeiten laut Anlage X Dlgs Nr. 81/2008 auszuführen oder an andere Unternehmer weiter zu vergeben und deshalb die Kollektivverträge im Sinne des Artikel 51 Dlgs Nr. 81/2015 nicht anzuwenden. Bei Aufnahme von Angestellten verpflichtet sich die Firma umgehend den angewandten Kollektivvertrag mitzuteilen, sowie diesen im Werkvertrag, bzw. in der Auftragsbestätigung und auf der Rechnung anzuführen“.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.