Nach den zahlreichen Gesetzesdekreten im Jahr 2020 im Zuge der Covid-19 Pandemie, hat nunmehr der italienische Gesetzgeber mit dem Haushaltsgesetz 2021 zahlreiche gesetzliche Änderungen, Neuerungen und Verlängerungen mit Wirkung ab dem Jahr 2021 erlassen.
Dieses Haushaltsgesetz ist am 27.12.2020 genehmigt und am 30.12.2020 im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz mit der Nummer 178/2020 besteht aus einem Artikel und 229 Absätzen und ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen geben und schicken voraus, dass wir Ihnen für Detailfragen gerne zur Verfügung stehen.
Zur Verringerung der Folgen des Covid-19 Notstandes für Freiberufler, wird ein Fond zur Befreiung/Verringerung der Sozialabgaben eingerichtet. Dies betrifft das Nationale Fürsorgeinstitut INPS gleichermaßen wie die privaten Fürsorgekassen (Inarcassa, CIPAG, Enasarco, etc.). Voraussetzung ist dabei ein Umsatzrückgang im Jahr 2020 von 33% gegenüber dem Jahr 2019 und ein Gesamteinkommen von maximal Euro 50.000,00 im Jahr 2019. Da die Details zur Inanspruchnahme noch offen sind, ist noch nicht geklärt, ob bei Inanspruchnahme das Jahr 2021 gegebenenfalls nicht als vollständiges Versicherungsjahr gewertet wird. Zudem ist offen, ob davon auch der sogenannte „contributo integrativo“ betroffen ist.
Es gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 10% auf den Verkauf von Fertiggerichten für den sofortigen
Verzehr/take away oder für die Lieferung nach Hause.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass seit dem 01.01.2021 für Waren zur Bewältigung des Covid-19
Notstandes ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5% gilt.
Die steuerliche Absetzbarkeit von 50% bis zu 65% der Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren bleibt weiterhin bestehen (Gesetz 296/2006, Artikel 1, Absatz 344-347).
Die steuerliche Absetzbarkeit für physische Personen von 50% der Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren und maximal Euro 96.000,00 bleibt weiterhin bestehen (Artikel 16-bis Einheitstext der Einkommensteuern, TUIR).
Die steuerliche Absetzbarkeit für physische Personen von 50% der Kosten über einen Zeitraum von 10 Jahren bleibt weiterhin bestehen. Der Maximalbetrag der Ausgabenschwelle wurde dabei auf Euro 16.000,00 erhöht. Die Durchführung von Wiedergewinnungsarbeiten ist dabei Voraussetzung (Gesetz Nr. 63/2013, Artikel 16, Absatz 2).
Die steuerliche Absetzbarkeit für physische Personen von 36% der Kosten für die Errichtung und Pflege von Gärten/Grünanlagen über einen Zeitraum von 10 Jahren und maximal Euro 5.000,00 bleibt weiterhin bestehen (Gesetz Nr. 205/2017, Artikel 1).
Die steuerliche Absetzbarkeit von 90% der Kosten für Instandhaltungsarbeiten an Häuserfassaden über einen Zeitraum von 10 Jahren ohne Maximalbetrag wurde verlängert. Davon betroffen sind Malerarbeiten wie auch strukturelle Arbeiten. Die Immobilien müssen sich dabei in der sogenannten A- oder B-Zone befinden (Information bei der Gemeinde).
Neu eingeführt wurde der sogenannte „bonus idrico“ für Wassereinsparungen zugunsten von natürlichen Personen mit italienischem Wohnsitz in Höhe von Euro 1.000,00, bis zur Erschöpfung des dafür vorgesehenen Topfes von Euro 20 Millionen. Davon betroffen sind Maßnahmen im Bereich:
• Austausch von Keramik-Toilettenschüsseln durch wassereinsparende Armaturen;
• Austausch von Sanitärarmaturen, Duschköpfen und -säulen durch wassereinsparende Armaturen.
Details zu den Abwicklungsmodalitäten des Ansuchens sind noch ausständig.
Umfang und Anwendungsbereich des „Bonus 110%“ wurden durch das Haushaltsgesetz 2021 weitgehend erweitert. Die Möglichkeit der Abtretung des Steuerbonus an Dritte oder der direkte Abzug in der Rechnung bleibt erhalten („cessione del credito/sconto in fattura“). Im Folgenden skizzieren wir die wichtigsten Neuerungen.
Die Ausgaben der zu Grunde liegenden Hauptmaßnahmen („interventi trainanti“) müssen bis zum 30.06.2022 getätigt werden. Im Jahr 2022 erfolgt zudem eine Reduzierung der jährlichen Teilbeträge von 5 auf 4 Raten. Insofern mit 30.6.2022 die Arbeiten für mindestens 60% der gesamten Maßnahmen durchgeführt wurden, steht der Bonus 110% auch für die bis zum 31.12.2022 anfallenden Ausgaben zu.
➔ Sonderfall Wohnungen von Wohnbauinstituten1 und nicht gewerblichen Körperschaften: hier steht der Superbonus 110% für die bis zum 31.12.2022 angefallenen Ausgaben zu. Wenn bis zum 31.12.2022 mindestens 60% des Gesamtauftrages durchgeführt worden ist, steht der Steuerabsetzbetrag Superbonus 110% für die bis zum 30.6.2023 entstandenen Aufwendungen zu.
Erweiterung Anwendungsbereich:
• Nunmehr werden vom Bonus 110% auch natürliche Personen außerhalb der unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit umfasst, welche Eigentümer/Miteigentümer von bis zu vier getrennten Wohneinheiten sind (vormals zwei).
• Eine als „funktional unabhängig“ bezeichnete Baueinheit muss mindestens drei der folgenden Merkmale aufweisen: Trinkwasseranschluss, Gasanschluss, Stromanschluss, Heizungsanlage.
• Die Isolierung des Dachstuhls wird nun auch umfasst, wenn keine beheiztes Unterdach („sottotetto“) vorliegt – vormals konnte bei Vorhandensein einer Decke als Abgrenzung zum Dachraum nur diese eingerechnet werden. Zur Definition der „interventi trainanti“ zählt nun auch die die Beseitigung von architektonischen Barrieren, einschließlich der Installation von Aufzügen.
• Der Bonus 110% umfasst nunmehr auch die Installation von Photovoltaikanlagen als Nebenmaßnahme („intervento trainato“) auf den Zubehöreinheiten/Nebenflächen („pertinenze“).
• Die anrechenbaren Ausgaben für Ladestationen von Elektrofahrzeugen im Sinne des Artikels 16-ter DL 63/2013, werden durch Höchstgrenzen zwischen Euro 1.200,00 und Euro 2.000,00 gedeckelt.
• Verpflichtend ist die Anbringung einer gut ersichtlichen Bautafel mit der Beschriftung „Zugang zu den staatlichen Anreizen im Sinne des Gesetzes vom 17.Juli 2020, Nr. 77, Superbonus 110 % für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden oder Maßnahmen zum Erdbebenschutz“.
• Umfasst werden auch Baueinheiten welche keine energetische Zertifizierung („APE“) aufweisen, bzw. kein Dach haben oder Mauern fehlen. Voraussetzung ist jedoch, dass nach Abschluss der Arbeiten und inklusive der thermischen Isolierung der Außenflächen, zumindest die Energieklasse A erreicht wird – gilt auch für Abriss und Wiederaufbau.
Im Falle von betrieblichen Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbringungen von Steuersubjekten, mit diesbezüglichem Beschluss im Jahr 2021, kommt der daraus entstehenden Rechtsnachfolger in den Genuss von Steuerguthaben. Der Bonus bemisst sich anhand von etwaigen aktiven latenten Steuern (auch wenn bilanziell nicht ausgewiesen) und nicht verwendeten ACE-Guthaben.
Auch für das Steuerjahr 2021 erhalten Familien für jedes geborene oder adoptierte Kind einen Beitrag zwischen Euro 960, 1.440 oder 1.920 (20%-Erhöhung für jedes weitere Kind). Der Beitrag ist vom Einkommen abhängig (ISEE-Erklärung) und wird seitens des INPS monatlich bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ausbezahlt.
Für die Vermietung von Wohnimmobilien in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot, in denen der Mieter den Hauptwohnsitz hat, erhält der Vermieter bei Absenkung des Mietzinses ein Verlustbeitrag in Höhe von 50% auf die Verminderung. Dabei gilt ein Höchstausmaß von Euro 1.200,00. Dies gilt bis zur Erschöpfung der dafür vorgesehen Mittel in Höhe von 50 Millionen für das Jahr 2021. Die Details für die dafür notwendige Meldung and die Agentur für Einnahmen sind noch ausständig.
Seit 01.01.2021 ist die Einheitssteuer („cedolare secca“) nur mehr auf höchstens 4 Wohneinheiten pro Vermieter und Steuerjahr anwendbar. Darüber wird die Tätigkeit als unternehmerisch eingestuft.
Für die im Haushaltsgesetz aufgelisteten Immobilien mit touristischer Nutzung, wird die staatliche Immobiliensteuer „IMU“ für das erste Halbjahr ausgesetzt. Die Provinz Bozen ist davon nicht betroffen, da das Land Südtirol die diesbezügliche „GIS“ autonom regelt und verwaltet.
Der sogenannte Werbebonus „bonus pubblicitá“ wurde auch für das Steuerjahr 2021 und 2022 verlängert. Für die genauen Modalitäten zum Ansuchen, sowie zum objektiven und subjektiven Anwendungsbereich, verweisen wir auf unser Rundschreiben vom 23.09.2020.
Das Steuerguthaben betreffend die Mietzahlungen für gewerbliche Immobilien von Beherbergungsbetrieben und Reiseagenturen/Tor Operator wird bis zum 30.04.2021 verlängert.
Mit Bezug auf die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Öko-Steuer, die bei der Zulassung der Fahrzeuge anfällt, wurden mit dem Haushaltsgesetz 2021 die entsprechenden Schwellen aus dem Jahr 2019 erhöht und angepasst.
Bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2020 vom 29.01.2020, sowie Nr. 11/2020 vom 18.12.2020, haben wir auf die Neuregelung zur ehemaligen Super- bzw. Hyperabschreibung aufmerksam gemacht und dessen Neuregelung beschrieben. Dabei bedarf es für Güter mit Einheitswert >300.000,00 eines beeidigten Gutachtens. Der Bonus kann für alle materiellen und immateriellen Anlagegüter, sowie die anderen Anlagegüter in drei geleibleibenden jährlichen Raten ab dem Jahr der Inbetriebnahme angewandt werden. Subjekte mit weniger als 5 Millionen Jahresumsatz können den Bonus bei Ankauf zwischen 16.11.2020 und 31.12.2021 in einer einzigen Jahresrate beanspruchen. Der Bonus ist kumulierbar und unterliegt nicht den direkten Steuern (IRREF, IRES, IRAP). Die Höchstgrenzen für Steuerguthaben sind in diesem Kontext NICHT anzuwenden. Wir erinnern: Euro 700.000,00 pro Jahr bzw. Euro 250.000,00 pro Jahr für Guthaben, welche im Formblatt RU der Steuererklärung anzugeben sind.
Es werden die Steuerguthaben für die Fort- und Weiterbildung 4.0 der unselbständigen Arbeitnehmer bis Ende 2022 verlängert.
Es werden für folgende Investitionen Steuerguthaben gewährt:
Um den Wasserverbrauch zu rationalisieren, wurde für physische Personen, Unternehmen und Freiberufler, sowie nicht gewerbliche Körperschaften, ein 50%-iger Steuerbonus auf Ausgaben in Höhe von maximal Euro 1.000,00 (physische Personen) bzw. Euro 5.000,00 (alle anderen) auf den Ankauf von Trinkwasserfiltersystemen eingeführt.