Der italienische Gesetzgeber hat mit dem Gesetzesdekret 146/2021 eine neue Handhabung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Personen mit gelegentlicher Mitarbeit/Leistungen erlassen. Das Arbeitsministerium hat diesbezüglich in zwei Dokumenten Stellung zu Detailfragen genommen (Nr. 29 und 109/2022).
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben und schicken voraus, dass wir Ihnen für Detailfragen gerne zur Verfügung stehen.
Obbligatorische Meldung gelegentliche Mitarbeit
Für die Zusammenarbeit mit Personen, welche eine gelegentliche Leistung erbringen und welche in den Anwendungsbereich laut Art. 2222 ZGB fallen, müssen alle Auftraggeber welche als Unternehmer agieren, eine obbligatorische Meldung Meldung an das lokale Arbeitsinspektorat machen – und dies vor Beginn der Leistungserbringung.
Die Meldung ist in folgenden Fällen nicht verpflichtentd:
Auftragnehmer mit MwSt.-Position
Vertrag „Co.Co.Co“
Freiberufler mit Zugehörigkeit zu privaten Sozialverischerungen (Bsp. Inarcassa, Cipag, Enasarco,…)
Gelegentliche Leistungen im Sinne des art. 54-bis del D.L. n. 50/2017 („Prestazioni Occasioniali“ Ex-Voucher – nicht zu verwechseln mit den freiberuflichen Leistungne laut Art. 2222 ZGB)
Auftraggeber ist Privatperson
Leistungen, welche über eine digitale Plattform vermittelt wurden
In Erwartung einer Möglichkeit der telematischen Übermittlung, müssen aktuell die Meldungen mittels Email an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt werden.
Für die Provinz Bozen ist dies: Gelselbst.Lavautocc@pec.prov.bz.it.
Das Schreiben muss folgenden Mindesinhalt aufweisen:
Daten des Auftragnehmers und Auftraggebers
Arbeitsort
Beschreibung der Leistung
Datum Anfang und voraussichtliches Ender der Leistung
Wenn vorhanden, die Vergütung
Bei Verletzung der Meldepflicht warten Strafen in Höhe von 500 bis 2.500 Euro.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und stellen gerne den Kontakt zu unserem externen Partner in Sachen Lohnberatung her.