Um Ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer außerordentlichen Förderung der Werbespesen zu ermöglichen, informieren wir hiermit über die aktuelle Gesetzgebung (Gesetz 178/2020, Artikel 1, Komma 608), welche den Werbebonus für das Steuerjahr 2021 (“bonus pubblicitá“) im Gegensatz zu den Vorjahren nun abermals anders definiert. Die Gesuche können von Unternehmen, Freiberuflern und nicht gewerblichen Körperschäften eingereicht werden.
Förderfähig sind Ausgaben hinsichtlich:
• Nationale und lokale Tageszeitungen und periodische Zeitungen (auch online), bzw. Printmedien;
• Lokale Radio- und Fernsehsender (analog und digital), bzw. audiovisuelle Medien.
Genannte Medien müssen im öffentlichen Register der Kommunikationsanbieter eingetragen sein (ROC). Neben- und Zusatzkosten sind nicht betroffen. Der Steuerbonus ist nicht kumulierbar mit anderen Beiträgen für Werbeausgaben und unterliegt der de minimis-Regelung. Für das Guthaben kann anhand einer elektronischen Meldung an die Agentur für Einnahmen angesucht werden und
anschließend mittels F24 genutzt werden.
Nicht förderfähig sind alle Ausgaben welche nicht in genannte Kategorien fallen. Dies sind beispielsweise:
Werbung auf Transparenten;
Flugblätter;
Beschilderungen;
Werbeflächen auf Autos;
Digitale Werbeflächen wie z. B. Bildschirme oder ähnliches;
Kinowerbung;
Online-Werbungen in sozialen Netzwerken oder Banner auf digitalen Marktflächen, usw.
Gefördert werden die genannten Ausgaben gleicher Herkunft in Höhe von 50% für den Bereich „Nationale und lokale Tageszeitungen, periodische Zeitungen bzw. Printmedien“, unabhängig von etwaigen Ausgaben im Jahr 2020 (analoge Regelung zum Jahr 2020). Für den Bereich „Lokale Radio- und Fernsehsender bzw. audiovisuelle Medien“, steht der Bonus hingegen nur unter der Voraussetzung zu, dass diese Ausgaben im Verhältnis zu 2020 mindestens 1% Zuwachs aufweisen (wie bereits im Jahr 2019). Gefördert werden dabei nur besagte Zuwächse und das im Ausmaß von 75% (Regelung aus 2019). Gefördert werden somit Ausgaben mit einem maximalen Bonus zwischen 50% - 75% (und zudem je nach Anzahl der eingehenden Fördergesuche bis zur Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel). In den vergangenen Jahren wurden nicht alle Ansuchen vollumfänglich ausbezahlt, da zahlreiche Anfragen eingingen.
Die Anträge mit den Budgetzahlen für 2021 müssen innerhalb März 2021 verschickt werden. Dabei werden als technische Voraussetzungen die Zugangsdaten „Fisconline“ bzw. „SPID“ benötigt. Die effektiven Ausgaben 2021 müssen dann innerhalb Jänner 2022 gemeldet werden und innerhalb 30. April 2022 wird die Liste mit den effektiven Fördermitteln veröffentlicht.